Vorlegungsverbot

Vorlegungsverbot
Anordnung des Ausstellers eines  Wechsels, die die Vorlegung zur Annahme ( Akzept) unter bestimmten Bedingungen untersagt (Art. 22 II WG). V. ist nicht möglich bei Domizil-, Zahlstellen- und Nachsichtwechseln. Zweck des V. ist es, dem Kaufmann eine Verwertung nicht fälliger Außenstände zu ermöglichen, wenn der Schuldner sein  Akzept nicht geben will.
- Gegensatz:  Vorlegungsgebot.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Akzept — 1. Annahme einer ⇡ Anweisung durch den zur Leistung an einen Dritten (Anweisungsempfänger) Angewiesenen. Sie bedarf der Schriftform (§ 784 II BGB). 2. Annahme eines ⇡ gezogenen Wechsels (Tratte) durch den ⇡ Bezogenen (Akzeptanten). a) Erst durch… …   Lexikon der Economics

  • Domizilwechsel — ⇡ Wechsel, der an einer besonderen Zahlstelle (⇡ Domizil), durchweg einer Bank, zahlbar gestellt ist. Der Domizilvermerk („Zahlbar bei ...“) steht links unten auf dem Vordruck. Er bezieht sich nur auf die Zahlung der Wechselsumme.… …   Lexikon der Economics

  • Vorlegungsgebot — Anordnung des Ausstellers oder Indossanten eines ⇡ Wechsels, dass der Wechsel zur Annahme (⇡ Akzept) vorgelegt werden muss (Art. 22 I WG). Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht (⇡ Nachsichtwechsel) lauten, müssen binnen eines Jahres… …   Lexikon der Economics

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