- Vorlegungsverbot
- Anordnung des Ausstellers eines ⇡ Wechsels, die die Vorlegung zur Annahme (⇡ Akzept) unter bestimmten Bedingungen untersagt (Art. 22 II WG). V. ist nicht möglich bei Domizil-, Zahlstellen- und Nachsichtwechseln. Zweck des V. ist es, dem Kaufmann eine Verwertung nicht fälliger Außenstände zu ermöglichen, wenn der Schuldner sein ⇡ Akzept nicht geben will.- Gegensatz: ⇡ Vorlegungsgebot.
Lexikon der Economics. 2013.